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FFP2-MaskenpflichtBitte tragen Sie während Ihres Besuches bei uns in der Praxis eine FFP2-Maske
Von 3. April an gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen – z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen.